
CBAM-Regulierung: Verordnung (EU) 2023/956 im Überblick
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Elemente der Regulierung – verständlich erklärt für Ihr Unternehmen.
Ziel & Hintergrund, Geltungsbereich & Betroffene Waren
Die Verordnung (EU) 2023/956 bildet die rechtliche Grundlage für die Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).
Sie wurde am 10. Mai 2023 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet und trat am 17. Mai 2023 in Kraft.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Gesetze umgesetzt werden müssen.
Die Verordnung ist Teil des Fit-for-55-Pakets, das die EU-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % senken soll.
CBAM ergänzt das bestehende EU Emissions Trading System (EU ETS) und überträgt das Prinzip der CO₂-Bepreisung auf Importe aus Drittländern.
Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und Carbon Leakage verhindert werden – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Länder ohne vergleichbare Klimaregeln.
Die Verordnung besteht aus 36 Artikeln und 14 Anhängen.
Sie regelt unter anderem:
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den Geltungsbereich (Art. 2–3, Anhang I),
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die Definition von eingebetteten Emissionen (Art. 7–8, Anhang III + IV),
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die Meldepflichten und Berichterstattung (Art. 6, 21),
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die Registrierungspflicht von Importeuren (Art. 5),
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den Handel und Preis der CBAM-Zertifikate (Art. 20 ff.),
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sowie die Überwachung, Sanktionen und Durchsetzung (Art. 26 ff.).
Laut Artikel 2 der Verordnung gilt CBAM für Waren mit hohem CO₂-Fußabdruck, die in der EU in den folgenden Sektoren produziert oder importiert werden:
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Eisen und Stahl
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Zement
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Düngemittel
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Aluminium
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Wasserstoff
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Elektrizität
CBAM Zeitplan
Start der Übergangsphase
1. Oktober 2023: Importeure müssen Emissionen bestimmter Waren melden, jedoch noch keine CBAM-Zertifikate erwerben oder einreichen.
Erster CBAM-Bericht fällig
31. Januar 2024 : Einreichung des Quartalsberichts für Q4 2023 bei der zuständigen nationalen Behörde.
Reale Emissionsdaten verpflichtend
1. Juli 2024: Berichte müssen auf tatsächlichen Emissionen beruhen; Standardwerte sind nur noch begrenzt zulässig.
Finanzielle Folgen und Risiken bei Nicht-Einhaltung
Unternehmen, die CBAM-Pflichten nicht erfüllen, riskieren:
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Bußgelder bis zu 50 EUR pro nicht gemeldeter Tonne CO₂,
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Nachkaufpflichten für fehlende Zertifikate,
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Verlust der Registrierung als zugelassener Importeur,
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ESG- und Reputationsrisiken im Rahmen von Lieferkettenaudits.
Da CBAM den Import von Waren künftig erheblich verteuert, sind CO₂-Kostenmanagement und Preisabsicherung zentrale Themen für international tätige Unternehmen.
Ausblick und Marktimplikationen
Mit Beginn der Vollanwendung 2026 wird CBAM faktisch zu einem neuen Preisrisikomarkt für CO₂-Zertifikate.
Die Preise werden sich am EU ETS orientieren und können starken Schwankungen unterliegen.
Unternehmen, die ihre Zertifikatspreise frühzeitig absichern (hedgen), sichern sich Planungssicherheit und Wettbewerbsvorteile.
Breffka & Hehnke arbeitet mit spezialisierten Partnern zusammen, um maßgeschneiderte Hedging-Lösungen für CBAM-Zertifikate und CO₂-Exposure anzubieten.
FAQs zu CBAM
Die Verordnung (EU) 2023/956 ist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und regelt die Einführung und Umsetzung des CBAM.
In der Einführungsphase betrifft CBAM insbesondere folgende Warengruppen:
- Eisen
- Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium
- Wasserstoff
- Strom
Langfristig ist eine Ausweitung auf weitere CO₂-intensive Sektoren geplant.
Seit 1. Oktober 2023: Übergangsphase – Unternehmen müssen vierteljährliche Emissionsberichte einreichen, aber noch keine Zertifikate kaufen.
Ab 1. Januar 2026: Beginn der vollen Anwendung – Importeure müssen CBAM-Zertifikate entsprechend den eingebetteten Emissionen erwerbe
Der Preis pro Zertifikat entspricht dem wöchentlichen Durchschnittspreis des EU-ETS-Systems.
Über strukturierte Hedging-Lösungen, die es ermöglichen, CO₂-Kosten über Terminmodelle oder Preisabsicherungsverträge zu fixieren.